Schulverein

Satzung

  • 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Schulverein Friedrich – Manshardt e.V.“ und hat seinen Sitz in den Räumen der Grundschule Speckenreye 11 in 22119 Hamburg.

  • 2 Zweck
  1. Der Schulvrein Friedrich-Manshardt e.V mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereis ist die Förderung von Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung finanzieller Mittel zur Anschaffung von Geräten, Einrichtungen und Lehr- und Lernmittel, zur Durchführung gemeinschaftsfördernden (z.B. Klassenfahrten und Schülerwanderungen) und in begründeten Einzelfällen zur Unterstützung von Kindern aus wirtschaftlich schwachen Familien durch Gewährung von Zuschüssen, um diesen die Teilnahme an den vorgenannten gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen zu ermöglichen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mittel

( 1) Die für den gemeinnützigen Zweck benötigten Mittel erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen
  3. Spenden

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Die Eintrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  1. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum folgenden Monatsende durch:
  1. schriftliche Austrittserklärung
  2. Abgang von der Schule
  3. Ausschluss

Eltern scheiden als Mitglied aus, wenn ihr Kind die Schule verlässt und nicht ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie weiterhin Mitglied bleiben wollen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  1. trotz mehrfacher Mahnung fällige Beiträge nicht entrichtet.
  2. den Bestrebungen des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

( 3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich, mit Begründung, mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

  • 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 9,-€ für ein Kind, für zwei Kinder werden je 7,-€ erhoben. Weitere Kinder sind beitragsfrei. Der Gesamtjahresbeitrag von 14,-€ wird dann zu gleichen Teilen auf die berechtigten Klassen aufgeteilt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Änderungen des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Aus besonderem Grund kann der Vorstand Beiträge zinslos stunden. ¼ der Beiträge verbleiben in der Klassenkasse, ¾ erhält der Schulverein.

  • 6 Vorstand
  1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem
  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Rechnungsführer
  4. Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der

Rechnungsführer. Sie vertreten den Verein rechtswirksam.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand müssen mindestens ein Lehrer der Schule und mindestens eine Person angehören, die nicht Lehrer der Schule sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss für die verbleibende Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können ihnen vergütet werden .
  3. Der Vorstand leitet den Verein nach dem im § 2 genannten Zweck. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Aus besonderem Anlass oder wenn von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Versammlung beantragt wird, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Versammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht sein, werden die vorläufig gefassten Beschlüsse durch Aushang in der Schule bekannt gemacht. Sie werden nur dann wirksam, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung nach § 7 (1) Satz 3 beschlossen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des
  1. Vorstandes
  2. Rechnungsführers
  3. Kassenprüfers

entgegen und erteilt Entlastung.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist bei der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • 8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können jederzeit Zwischenprüfungen durchführen. Über die durchgeführten Prüfungen erstatten sie dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.

  • 9 Vermögen
  1. Zum Vermögen des Vereins gehören die Geldbestände und Forderungen aus Beiträgen und gegebenen Darlehn und die aus Vereinsmitteln angeschafften beweglichen Gegenstände. Ebenfalls gehören dazu Forderungen aus Schadensersatz, wenn Gegenstände des Vereins schuldhaft beschädigt werden oder verloren gehen.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
  • 10 Auflösung und Restgelder
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
  2. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Schule, Jugend und Berufsausbildung – Amt für Schule – Referat Schulfürsorge, mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Wohnbezirkes zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
  • 11 Inkrafttreten, Satzungsänderungen
  1. Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Hauptversammlung in Kraft.
  2. Satzungsänderungen können nur von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Änderung die Zwecke des Vereins oder seiner Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. Der Vorstand hat das Recht, vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt geforderte redaktionelle Satzungsänderung selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  • 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

Hamburg, den 26.09.2013